AGB
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§ 1 Geltungsbereich; Abwehrklausel
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Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, falls es sich beim Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese herstellen oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufen.
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Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich[ und schriftlich[CMS2] ] zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen oder andere Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.
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Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere AVB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf unsere AVB hinweisen müssen.
§ 2 Vertragsabschluss, -inhalt und Nachweis; Schriftform; Vertretung;
keine Garantien, Risikoübernahmen, Erfüllungsgehilfen
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist. Auf offensichtliche Irrtümer (insbesondere offensichtlich(e) Rechenfehler, unrichtige Produktspezifikationen oder Unvollständigkeiten) in unseren Angeboten (einschließlich zugehöriger Unterlagen) hat uns der Kunde zum Zwecke unserer Korrekturmöglichkeit vor Vertragsabschluss hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.
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Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags (es sei denn, es liegt ein Fall gemäß dem Vorbehalt in Abs. (1) Satz 1 vor; dann ist die Bestellung des Kunden die verbindliche Annahme unseres Angebots). Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von [10] Werktagen ab Zugang annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage.
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Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder erst unsere Abhol-/Versandbereitschaftsanzeige). Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Als Schriftform genügt auch Telefax oder einfache E-Mail, jeweils auch ohne Unterzeichnung (Textform). Uns bleibt vorbehalten, bei Zweifeln an der Legitimation des Kunden-seitig Erklärenden oder an der Verbindlichkeit seiner Erklärung Nachweise zu verlangen. Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
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Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AVB, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder (vorbehaltlich des folgenden Absatzes). Etwaige vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffene Abreden oder von uns gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
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Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AVB (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhalts ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
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Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt , Angebote zu machen, Verträge abzuschließen, schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder Zusagen zu geben. Etwaige derartige Äußerungen (oder Entgegennahmen von Äußerungen) sind unbeachtlich und binden uns nicht.
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Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen übernommenen Garantien und/oder Beschaffungsrisiken bestehen keinerlei Garantien oder Risikoübernahmen. Unsere Lieferanten/Zulieferer sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
§ 3 Vorbehalt von Rechten; Verbot des Reverse Engineering; Vertraulichkeit
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An allen von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (im Wesentlichen unsere Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktspezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen oder Informationen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Reverse Engineering ist untersagt.
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Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihre Inhalte keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaige Kopien (auch elektronische) zu vernichten/löschen, soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Auf unsere Anforderung ist die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche Gegenstände aus welchen Gründen noch benötigt werden.
§ 4 "EXW Incoterms (2020)" und sonstige Liefermodalitäten; Gefahrübergang; Annahmeverzug, Mitwirkungshandlungen; Abnahme
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Für alle unsere Lieferungen gilt "EXW Incoterms (2020)" (bezogen auf das Lager/Werk, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist.
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Die Ware wird von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden, und auf seine Kosten, gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
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Abweichend von Abs. (1) und nur, falls ausdrücklich vereinbart, versenden wir die Ware auf Kosten des Kunden an den von ihm angegebenen Bestimmungsort (Versendungskauf) . Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Wünscht der Kunde den Abschluss von Versicherungen, obliegt es ihm, dies ausdrücklich zu äußern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
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Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
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Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme (analog zur werkvertraglichen Bedeutung) stattfindet, gelten § 640 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB entsprechend. Die Ware gilt aber spätestens dann als abgenommen, wenn
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die Lieferung – und, falls und soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Montage, Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung) schulden, auch diese Leistung – abgeschlossen ist,
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wir dem Kunden unverzüglich den Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
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(aa) seit dieser Aufforderung [10] Werktage vergangen sind oder (bb) der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat und seit der Aufforderung [5] Werktage vergangen sind, und
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der Kunde auch innerhalb des einschlägigen vorbezeichneten Zeitraums keine (ausdrückliche oder konkludente) Abnahme erklärt hat, es sei denn, dies beruht auf einem uns angezeigten Mangel, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.
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§ 5 Preise; Fälligkeit; Zahlung; Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte; Zahlungsverzug; Fälligkeitszinsen
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Es gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben. Diese Preise verstehen sich "EXW Incoterms (2020)" (oben § 4(1)) .
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Falls dem vereinbarten Preis unser Listenpreis zugrunde liegt, er nicht ausdrücklich als fest (d.h. unveränderlich) vereinbart ist und unsere Lieferung für einen späteren Zeitpunkt als [4 Monate] nach Vertragsabschluss vereinbart ist, gilt automatisch unser zum vereinbarten Lieferzeitpunkt aktueller Listenpreis. Etwaig vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte werden unverändert von diesem neuen Listenpreis abgezogen. Im Übrigen bleibt es bei Abs. (1).
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(a) Unsere Rechnungen sind (falls nicht Satz 3, Abs. (b) oder Abs. (4) gilt) innerhalb von [14] Kalendertagen zu bezahlen, nachdem Lieferung der Ware und Rechnungszugang erfolgt sind. Als Lieferung gilt auch der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden (die wir mit der Rechnung verbinden können) oder – falls Versand vereinbart ist – unsere Aushändigung der Ware an die Transportperson. Falls und soweit eine Abnahme vereinbart ist oder wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung schulden (z.B. Montage, Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung), gilt die Zahlungsfrist nach Satz 1 erst, nachdem auch diese Schritte abgeschlossen sind.
(b) Wir sind berechtigt (falls nicht Abs. (4) gilt), unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise von Zug-um-Zug-Zahlungen [oder Vorkasse] abhängig zu machen. Dieses Recht üben wir spätestens in unserer Annahmeerklärung (oben § 2(3)) aus. Falls eine Abnahme vereinbart ist oder wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung schulden, steht uns dieses Recht jedoch nicht zu, soweit der Kunde ein berechtigtes – im Regelfall mit 10% des Gesamtpreises zu bemessendes – Interesse daran hat, nicht schon vor Abnahme oder Abschluss des Aufbaus oder der ähnlichen Leistung die volle Vergütung zahlen zu müssen.
(c) Jede Zahlung hat ohne Abzug und in Euro (€) per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der Kontogutschrift.
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Ist Ratenzahlung vereinbart, gilt statt Abs. (3)(a) und (b) und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen automatisch dieser Abs. (4). Der Kunde zahlt:
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[50%] des Gesamtpreises nach Vertragsabschluss (oben § 2(3)) als Anzahlung. Die Zahlungsfrist beträgt [10] Werktage nach Zugang der Anzahlungsrechnung; wir können diese mit unserer Annahmeerklärung (oben § 2(3)) verbinden.
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[40%] des Gesamtpreises nach Zugang unserer Abhol-/Versandbereitschaftsanzeige. Die Zahlungsfrist beträgt [10] Werktage nach Zugang der Rechnung; wir können diese mit vorbezeichneter Anzeige verbinden. Der Kunde hat kein Recht, vor Bezahlung die Ware oder ihren Versand zu verlangen; eine Zug-um-Zug-Zahlungist ihm jedoch gestattet.
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[10%] des Gesamtpreises nach vollständiger Leistungserbringung und, soweit vereinbart, Abnahme (oben § 4(5)). Die Zahlungsfrist beträgt [10] Werktage nach Zugang der Schlussrechnung; wir können diese sofort nach vollständiger Leistungserbringung bzw. nach der Abnahme stellen.
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Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale kommt hinzu. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und – gegenüber Kaufleuten – von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behalten wir uns vor.
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Der Kunde ist (a) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) von uns unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung steht, gegen die der Kunde aufrechnet; (b) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) von uns unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt . Oben Abs. (3)(b) Satz 3 und unten § 8(9) bleiben unberührt.
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Keinesfalls ist der Kunde (a) bei behebbaren Mängeln berechtigt, die Kaufpreiszahlung vollständig zu verweigern; (b) bei behebbaren geringfügigen Mängeln berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. Vorstehender Abs. (6) und § 320 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
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Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag des oder gegen den Kunden), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 321 BGB und die übrigen Regelungen dieses § 5.
§ 6 Lieferfristen; Vorbehalte für höhere Gewalt u. Selbstbelieferung; Teilleistungen; gesetzliche Rechte unsererseits; Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit; keine Fixgeschäfte
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Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart.
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Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zum Fristablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben oder im Fall von deren Nichterscheinen oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können.
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Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so teilen wir dem Kunden dies und die voraussichtliche neue Lieferfrist unverzüglich mit.
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(a) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches wir nicht zu vertreten haben (Force Majeure; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
(b) Ein solches Ereignis ist auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Lieferanten, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließen.
(c) Erlangen wir Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Abs. (a) oder (b), informieren wir den Kunden unverzüglich. Unsere Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschriebenen Mitwirkungspflichten) oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Insbesondere muss er uns von ihm etwaig beizubringende Unterlagen, Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen lassen sowie etwaige technische, bauliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen für den Aufbau der Ware oder ähnliche Leistungen erfüllen.
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(a) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, falls (aa) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (bb) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (cc) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder wir uns zu dessen Tragung bereit erklären.
(b) Genügen unsere Lieferkapazitäten ohne unser Vertretenmüssen nicht zur rechtzeitigen vollständigen Bedienung aller offenen, gleichrangigen Bestellungen aus unserem Kundenkreis, sind wir berechtigt, unsere Lieferkapazitäten proportional auf diese Bestellungen zu verteilen.
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Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.
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Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von unten § 10 beschränkt. Ein absolutes oder relatives Fixgeschäft liegt nicht vor, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 8 Gewährleistung für Mängel etc.
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Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafte Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AVB. [Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (§ 13 BGB), auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (§ 478 BGB). Solche Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen Dritten, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.]
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Schulden wir gebrauchte Ware, haben wir für diese außer in Fällen von unten § 10(2) bis (4) keine Gewährleistungspflicht. Ferner haben wir keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder ändern lässt und die Nachbesserung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; jedenfalls hat der Kunde die auf der Änderung beruhenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.
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Unsere Waren und Leistungen brauchen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Der Kunde ist für die Eignung der bestellten Waren und Leistungen für seine technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten sowie seine Zwecke verantwortlich.
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(a) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, gelieferte Waren gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ergänzend gelten die Regelungen in diesem Abs. (4). § 442 BGB bleibt unberührt.
(b) Die Anzeige bedarf der Schrift-/Textform (oben § 2(4)) und hat im zeitlichen Interesse per Email oder Telefax zu erfolgen. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb (aa) von [5] Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder (bb) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – von [3] Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Wäre in den Fällen von lit. (bb) der Mangel bei normaler Verwendung der Ware zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar gewesen, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Anzeigefrist maßgeblich.
(c) Die Untersuchung nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und Lieferpapiere beschränken. Sie muss auch angemessen die Qualität und Funktionalität [sowie angemessene Stichproben ] umfassen. Bei zur Montage, zum Einbau oder zur sonstigen Verarbeitung bestimmter Ware muss die Untersuchung vor diesen Schritten stattfinden; es obliegt dem Kunden, im Fall von Mangelfunden von diesen Schritten abzusehen.
(d) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine unserer Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB und/oder dieses Abs. (4) zu verstehen.
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Eine vorbehaltlose Abnahme trotz dem Kunden bekannter Mängel führt auch zum Verlust der in §§ 634 Nr. 4, 437 Nr. 3 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche . Dies gilt nicht in Fällen unserer Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder unseres arglistigen Verschweigens eines Mangels.
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Der Kunde hat uns zur Prüfung von Beanstandungen sowie zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete Ware ist uns für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen oder es ist uns Zugang dazu zu verschaffen.
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Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) tragen oder erstatten wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften, falls tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unbegründet heraus, können wir unsere aus der Beanstandung entstandenen Kosten (insbesondere für Prüfung und Transport) von ihm ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit war für ihn nicht erkennbar.
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Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Ausgetauschte Sachen hat uns der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
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Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den ggf. noch fälligen Kaufpreis oder Kaufpreisanteil zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, bis Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme einen im Verhältnis zum angeblichen Mangel angemessenen Kaufpreisanteil zurückzubehalten. § 5(7) bleibt unberührt.
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Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
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Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Produkten (insbesondere Bauteilen) Dritter, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn – neben den sonstigen Voraussetzungen in diesen AVB – die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder (z.B. aufgrund einer Insolvenz) aussichtslos[ oder (z.B. aus zeitlichen Gründen) dem Kunden anderweitig unzumutbar] ist. Während der Dauer der – auch bloß außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dritten durch uns oder den Kunden ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
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Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, falls wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere aus §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
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Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von unten § 10.
§ 9 Gewährleistung speziell für die Freiheit von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
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Wir gewährleisten gemäß diesem § 9, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist . Jede Partei wird die andere unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
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Ansprüche des Kunden wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung auf einer Anweisung des Kunden, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht.
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In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
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Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten; oben § 8(11) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des folgenden § 10.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz
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Soweit sich aus diesen AVB (inklusive dieses § 10) nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
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Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
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Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
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– unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
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Die Haftungsbeschränkungen in Abs. (3) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
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Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware Dritten schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen seiner und unserer Haftung – nur gegen uns geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
§ 11 Verjährung
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Die Verjährungsfrist für alle – auch außervertraglichen – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (oben § 10(2)), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (oben § 10(3)a)), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung (oben § 10(4) Satz 1 Alt. 1 und Satz 2); in diesen Fällen und denen von unten Abs. (3) gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.
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Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) Satz 1 ist der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme.
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Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen über die Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, sowie § 478 Abs. 2 in Verbindung mit § 445b BGB).
§ 12 Besonderes Rücktritts-/Kündigungsrecht bei Zahlungseinstellung etc.
Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung: (a) Der Kunde stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen; (c) vorbezeichneter Antrag wird zulässigerweise von uns oder einem Dritten gestellt; (d) das Insolvenzverfahren wird als vorläufiges oder endgültiges eröffnet; oder (f) vorbezeichneter Antrag wird mangels Masse abgelehnt.
§ 13 Hinweispflicht bei produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen
Falls beim oder gegen den Kunden behördliche Maßnahmen stattfinden, die von uns gelieferte Ware betreffen (insbesondere produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Rückrufes oder Vorfeldmaßnahmen), oder falls der Kunde derartige eigene Maßnahmen erwägt (insbesondere eine Meldung an eine Marktüberwachungsbehörde, oder einen Rückruf), informiert er uns jeweils unverzüglich schriftlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde von derartigen Maßnahmen, die von uns gelieferte Ware betreffen, bei oder gegen seine/-n Abnehmer/-n erfährt. [Umgekehrte Pflichtenrichtung als Ergänzung in Betracht ziehen, z.B.:[CMS60] Umgekehrt werden wir den Kunden entsprechend den Sätzen 1 und 2 informieren.]
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager/Werk, ab dem wir liefern. Dies gilt auch für die Nacherfüllung . Soweit wir an einem anderen Ort Montage, Auf-/Einbau, Installation oder ähnliches vertraglich schulden, ist Erfüllungs- und Nacherfüllungsort dieser Ort.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
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Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ("BRD"). Das UN-Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht gelten nicht. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.
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Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist unser Sitz in [_] ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen AVB oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden oder im Zusammenhang damit ergeben. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir sind in allen Fällen nach unserer Wahl berechtigt, stattdessen die Gerichte am allgemeinen (ggf. ausländischen) Gerichtsstand des Kunden oder am Erfüllungsort (§ 14) anzurufen. Sätze 1 bis 3 schließen auch Streitverkündungen des Kunden an uns und umgekehrt aus, falls der verkündete Streit vor einem Gericht geführt wird, welches nicht gemäß Satz 1, 2 oder 3 zuständig ist; in Fällen des Satzes 3 setzt diese Zuständigkeit voraus, dass wir unser Wahlrecht tatsächlich ausgeübt haben.
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Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
§ 16 Salvatorische Klausel
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Falls vertragliche Regelungen einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
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Soweit Regelungen dieser AVB nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Existieren dafür jedoch keine geeigneten gesetzlichen Vorschriften, vereinbaren die Parteien – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen, die den nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen Regelungen wirtschaftlich und nach ihrem Sinn und Zweck möglichst nahe kommen. Die Rechtsfolge von Satz 2 gilt entsprechend auch für vertragliche Regelungen, die sich als undurchführbar erweisen.
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Erweist sich der Vertrag einschließlich dieser AVB aus anderen als den in Abs. (1) gennannten Gründen als lückenhaft (insbesondere wegen Fehlens von Regelungen, etwa aufgrund Übersehens regelungsbedürftiger Punkte), werden die Parteien insoweit – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen vereinbaren, die den wirtschaftlichen Zielen des Vertrags möglichst nahe kommen.
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Enjoying CapeTonian way of life
Capetonians are natives or residents of Cape Town, South Africa. They embrace the city's natural beauty, cultural diversity, and rich history. Known for their friendly and relaxed attitudes, Capetonians enjoy outdoor activities and take pride in the city's multicultural makeup. They value community, social justice, and a healthy lifestyle.

NaturE
Hiking in Cape Town is an unforgettable experience, offering stunning natural scenery, diverse flora and fauna, and a mild climate. The variety of landscapes, from Table Mountain's rugged terrain to Kirstenbosch Botanical Gardens' tranquility, caters to all interests and fitness levels.
The breathtaking views from Table Mountain include the city, coastline, and surrounding mountains. Encounter wildlife like baboons, dassies, and various bird species, taking necessary precautions for their safety. The camaraderie among hikers creates a friendly atmosphere, making it easy to strike up conversations and make new friends.
Hiking in Cape Town is a year-round activity, with summer being the busiest and hottest, while autumn and spring offer ideal conditions. Even in winter, there are ample hiking opportunities, so prepare for cooler and wetter weather.
Overall, hiking in Cape Town allows you to connect with nature, stay active, and build meaningful connections with fellow outdoor enthusiasts.

Nightlife
Cape Town boasts a vibrant and diverse nightlife, catering to all tastes and preferences. Long Street is a popular hotspot with a lively atmosphere, featuring an array of bars and clubs, each offering different music genres to suit every party-goer.
The Waterfront provides trendy bars and nightclubs with stunning harbor views, perfect for enjoying a drink while watching the sunset. Long Street in Cape Town is a bustling hub of clubs and bars, offering a vibrant nightlife experience. Cape Town has plently of option for you.
Camps Bay offers beachside bars and restaurants with a relaxed ambiance and beautiful ocean views. Cape Town's live music scene is thriving, with various venues hosting local and international performances.
The city's festival scene is also dynamic and attracts visitors from around the world. Additionally, the First Thursdays event allows art enthusiasts to explore cultural institutions, art galleries, and exhibitions late into the evening, adding another exciting dimension to Cape Town's vibrant nightlife.

FOod
In Cape Town, there are incredible and fantastic restaurants on every corner, offering authentic cuisine from all around the world, ensuring a unique culinary journey.
Cape Malay cuisine, a delectable fusion of Malay, Indonesian, and African flavors, offers iconic dishes like bobotie, samoosas, and bredie, enticing visitors with its unique taste.
The abundance of seafood options is a highlight, with many restaurants specializing in sustainable catches, including snoek and crayfish. Braai, a South African barbecue, bunny chow, and biltong are other must-try dishes that showcase the city's diverse culinary offerings.
The Neighbourgoods Market, held every Saturday in Woodstock, is a popular food market featuring over 100 vendors, live music, and a lively ambiance, offering local food. Alongside this renowned market, Cape Town boasts a variety of other food markets, showcasing fresh produce, organic goods, and artisan crafts to cater to every visitor's taste.
The food scene is just breathtaking and incredible.